FG Sachsen - Urteil vom 06.05.1999
2 K 11/96
Fundstellen:
EFG 1999, 1105

FG Sachsen - Urteil vom 06.05.1999 (2 K 11/96) - DRsp Nr. 1999/9048

FG Sachsen, Urteil vom 06.05.1999 - Aktenzeichen 2 K 11/96

DRsp Nr. 1999/9048

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger die Umsätze der nach Liechtensteinischem Recht gegründeten, nur im Inland tätigen und ausschließlich vom Kläger beherrschten Firmen "R Establishment", "F Trust" und "I AG" zuzurechnen sind, nicht aber der Vorsteuerabzug aus den an diese Firmen von dritter Seite gerichteten Eingangsrechnungen mangels ausreichender Bezeichnung des Klägers als Leistungsempfänger. Umstritten ist weiterhin in dem Verfahren 2 K 16/96, ob den Kläger bzw. die Firma "R Establishment" zusätzlich eine Verantwortlichkeit nach § 14 Abs. 3 UStG trifft, weil der Kläger die ihm zugerechneten Leistungen gegenüber dem Leistungsempfänger nicht unter seinem Namen, sondern unter dem Namen der Liechtensteinischen Firma mit offenem Steuerausweis abgerechnet hat.

Der Kläger ließ durch die vorgenannten Firmen u.a. Grundstücke erwerben, Gebäude errichten und Räume, Hallen und Flächen gewerblich vermieten. Im eigenen Namen beteiligte er sich nicht am Geschäftsverkehr.

Zu den Liechtensteinischen Firmen können folgende Feststellungen getroffen werden: