Streitig ist, ob den Kläger, dem vom Beklagten - Finanzamt-FA - die Umsätze der Liechtensteinischen Firmen "R Establishment" und "F Trust" ohne Zuerkennung des Vorsteuerabzugs zugerechnet wurden (vgl. hierzu Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 2 K 11/96), zusätzlich eine Verantwortlichkeit nach § 14 Abs. 3 UStG trifft, weil er die ihm zugerechneten Leistungen gegenüber dem Leistungsempfänger nicht unter seinem Namen ..., sondern unter dem Namen der Liechtensteinischen Firma "..." abgerechnet hat.
Der Kläger ließ durch die nach liechtensteinischem Recht gegründeten, nur im Inland tätigen und ausschließlich von ihm beherrschten Firmen "R Establishment", "..." und "I AG" Grundstücke erwerben, Gebäude errichten und Räume, Hallen und Flächen gewerblich vermieten. Im eigenen Namen beteiligte er sich nicht am Geschäftsverkehr.
Zu den Liechtensteinischen Firmen können folgende Feststellungen getroffen werden:
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