FG Sachsen - Urteil vom 06.05.1999
2 K 72/98
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 1999, 1201

FG Sachsen - Urteil vom 06.05.1999 (2 K 72/98) - DRsp Nr. 1999/11281

FG Sachsen, Urteil vom 06.05.1999 - Aktenzeichen 2 K 72/98

DRsp Nr. 1999/11281

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen Körperschaftsteuer 1991. Streitig ist, ob für ein Gutachten über den Unternehmenswert der Klägerin, das von der Klägerin in Auftrag gegeben und bezahlt wurde, eine verdeckte Gewinnausschüttung an ihre Muttergesellschaft, die Treuhandanstalt, darstelt.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die aus dem VEB auf Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1.3.1990 (GBl. DDR S. 107) hervorgegangen ist. Die Klägerin firmierte damals unter GmbH. Alleinige Anteilseignerin war die Treuhandanstalt. Mit Vertrag vom 22.12.1992 wurden die Anteile an der Klägerin von der GmbH übernommen. Mit Wirkung zum 1.7.1994 firmierte die Klägerin um in GmbH.

Am 30.9.1991 wurde von der in Gutachten über den Unternehmenswert zum 30.6.1991 der Klägerin erstellt. Unter Ziff. 1 und 2 des Gutachtens heißt es:

"1. Die Geschäftsführung der GMBH, (nachfolgend kurz Gesellschaft' genannt) hat uns beauftragt, ein Gutachten über den Unternehmenswert dieser Gesellschaft auf den Stichtag 30.6.1991 anzufertigen.

2. Das Gutachten soll als Grundlage für einen eventuellen Verkauf der Gesellschaft dienen."