FG Sachsen - Urteil vom 06.06.2016
5 K 1811/12

FG Sachsen - Urteil vom 06.06.2016 (5 K 1811/12) - DRsp Nr. 2017/8121

FG Sachsen, Urteil vom 06.06.2016 - Aktenzeichen 5 K 1811/12

DRsp Nr. 2017/8121

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Eintrittserlöse zu verschiedenen Veranstaltungen der Klägerin in den Jahren 2007 und 2008 dem allgemeinen oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Die Gesellschafter der Klägerin, Herr XXX und Herr XXX hatten seit 2002 als Einzelunternehmer gemeinsam Konzerte und andere Musikveranstaltungen veranstaltet. Zum 01. Januar 2005 wurde die Klägerin gegründet. Gesellschaftszweck der Klägerin ist nach deren Gesellschaftsvertrag "die Organisation und die Veranstaltung von Musik-Events, das Betreiben von gastronomischen Leistungen, Imbiß und allen verwandten Tätigkeiten, die den Gesellschaftszweck fördern".

"1. 2.