Die Beteiligten streiten, in welcher Höhe für die Anschaffung, eines Orientteppichs Investitionszulage zu gewähren ist. Streitig ist die Angemessenheit eines Kaufpreises i.H.v. 18.333,33 DM netto.
I. Die Klägerin ist eine Wirtschaftsprüfer- und Rechtsanwaltssozietät mit Sitz in C. Sie erwirtschaftet nach eigenem - vom Beklagten unbestrittenen Vortrag - weit mehr als 80% ihrer Erlöse aus Tätigkeiten für mittlere und große Kapitalgesellschaften. In den Jahren. 1991 bis 1993 erzielte sie nach den Feststellungen der Betriebsprüfung folgende Umsätze/Gewinne:
Umsatz Stpfl. Gewinn
1991 1991
1992 1992
1993 1993
II. Die Klägerin beantragte Investitionszulage für das Kalenderjahr 1992 u.a. für
1. Ellbogenstützen für Bandscheibenstühle (Bemessungsgrundlage DM)
2. eine Sitzgruppe (Bemessungsgrundlage DM) und
3. einen Orientteppich (Bemessungsgrundlage DM 18.333,33, lfd. Nr. 11 des Antrages, Rechnung des Auktionators ... im Auftrag des Hauptzollamtes vom Mai 1992). Nach den Feststellungen der betriebsnahen Veranlagung (
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