FG Sachsen - Urteil vom 07.11.2017
3 K 61/15

FG Sachsen - Urteil vom 07.11.2017 (3 K 61/15) - DRsp Nr. 2018/8606

FG Sachsen, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen 3 K 61/15

DRsp Nr. 2018/8606

Tenor

1.

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2006 bis 2011 vom .... (2006 bis 2010) und vom ... (2011), die Bescheide über einen Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuer 2011 und zum Gewerbesteuermessbetrag 2011, beide vom..., die Gewerbesteuermessbescheide 2006 bis 2011 vom ...(2006 bis 2010) und vom ... (2011), die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2011 vom ... (31. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2010) und vom ... (2011), alle in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom ..., werden aufgehoben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. 2.