FG Sachsen - Urteil vom 09.06.1999
1 K 138/98
Fundstellen:
EFG 1999, 972

FG Sachsen - Urteil vom 09.06.1999 (1 K 138/98) - DRsp Nr. 1999/9099

FG Sachsen, Urteil vom 09.06.1999 - Aktenzeichen 1 K 138/98

DRsp Nr. 1999/9099

Tatbestand:

Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt werden. Sie erwarben mit Kaufvertrag vom 6. Mai 1993 ein Grundstück in ..., das sie in der Folgezeit mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten. Für die Herstellung des Gebäudes wurden den Kl. im Streitjahr 1995 verschiedene Rechnungen über insgesamt 541.946,05 DM erteilt. Zur Aufgliederung und Höhe der Beträge im einzelnen verweist der Senat auf die Anlage zur ESt-Erklärung 1995 unter III.

In ihrer ESt-Erklärung 1995 beantragten die Kl. den Abzug von Herstellungskosten wie Sonderausgaben gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet (Fördergebietsgesetz) - FördG - in Höhe von 4.000 DM. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) ließ diese Aufwendungen nicht zum Abzug zu und setzte am 27. Mai 1997 die ESt für 1995 auf 33.974 DM sowie den Solidaritätszuschlag auf 2.548,05 DM fest. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung - EE - vom 18. März 1998).