FG Sachsen - Urteil vom 09.10.2017
8 K 1227/16 (Kg)

FG Sachsen - Urteil vom 09.10.2017 (8 K 1227/16 (Kg)) - DRsp Nr. 2018/187

FG Sachsen, Urteil vom 09.10.2017 - Aktenzeichen 8 K 1227/16 (Kg)

DRsp Nr. 2018/187

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11.03.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.08.2016 verpflichtet, der Beigeladenen für S. E. von Oktober 2015 bis Juni 2016 Kindergeld zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, werden zu 11/20 dem Kläger und zu 9/20 der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob und ggf. inwieweit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - - SGB XII - (hier: Hilfe zum Lebensunterhalt und Eingliederungshilfe) bei der Prüfung der Fähigkeit eines volljährigen behinderten Kindes, sich selbst zu unterhalten, als Bezüge des Kindes zu berücksichtigen sind, wenn der Sozialleistungsträger die Erstattung bzw. Abzweigung des Kindergeldes begehrt.