FG Sachsen - Urteil vom 14.03.2017
8 K 1870/16

FG Sachsen - Urteil vom 14.03.2017 (8 K 1870/16) - DRsp Nr. 2017/12096

FG Sachsen, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 8 K 1870/16

DRsp Nr. 2017/12096

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Den Klägern werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Tatbestand

Streitig ist, ob Werbungskosten des Klägers, die für Fahrten mit dem eigenen Pkw zu einem Treffpunkt zum Zwecke der Arbeitsaufnahme entstanden sind, in Höhe der Entfernungspauschale oder in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz anzusetzen sind.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Heizungs- und Sanitärinstallateur. Er erzielte im Streitjahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dazu fuhr er an 123 Tagen mit eigenem Pkw zu einer Einrichtung seines Arbeitgebers im LP., wo er ein Fahrzeug des Arbeitgebers bestieg, das ihn zu einem im Jahresverlauf wechselnden Tätigkeitsort brachte. Teilweise übernachtete er am Tätigkeitsort, so dass er an insgesamt 85 Tagen länger als 24 Stunden seinem Wohnort fernblieb. An keinem Arbeitstag steuerte er seinen Tätigkeitsort mit eigenem Pkw an, stets wurde er von LP. in einem Fahrzeug des Arbeitgebers zur Baustelle gebracht.