FG Sachsen - Urteil vom 14.06.2017
6 K 618/15

FG Sachsen - Urteil vom 14.06.2017 (6 K 618/15) - DRsp Nr. 2017/8122

FG Sachsen, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 6 K 618/15

DRsp Nr. 2017/8122

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Investitionszulage für das Wirtschaftsgut eines Besitzunternehmens, das neben der Betriebsaufspaltung einer weiteren gewerblichen Betätigung nachgeht.

Der Kläger bildet mit der X. Metallverarbeitung GmbH (nachfolgend: GmbH) eine Betriebsaufspaltung. Die GmbH ist im Bereich des verarbeitenden Gewerbes tätig. Für das Streitjahr 2011 gewährte der Beklagte dem Kläger Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung für die Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der Kläger an die GmbH überließ. Einen Änderungsantrag des Klägers, mit dem dieser weitere Investitionszulage für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage begehrte, lehnte der Beklagte ab. Der Kläger hatte die Anlage auf dem Betriebsgebäude der GmbH errichten lassen. Für den Strom aus der Anlage hatte er einen Einspeisevertrag mit dem örtlichen Energieversorgungsunternehmen sowie einen Stromlieferungsvertrag mit der GmbH abgeschlossen. Nach dem Vortrag des Klägers flossen ca. 70 % des Stroms in die GmbH. Den Rest speiste der Kläger in das örtliche Versorgungsnetz ein.