Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist der Vorsteuerabzug von ausländischen Leistungen.
Der Kläger ist ein im In- und Ausland selbständig tätiger Künstler. Die von ihm im Inland erbrachten Leistungen sind aufgrund der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde im Streitjahr gemäß § 4 Nr. 20a UStG steuerfrei. 2011 stellten ihm zwei im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Künstleragenturen für die Vermittlung von Engagements in ... bei dort ansässigen Veranstaltern Provisionen in Höhe von insgesamt € ... in Rechnung, die er 2011 auch zahlte.
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