FG Sachsen - Urteil vom 16.04.1999
6 K 195/99

FG Sachsen - Urteil vom 16.04.1999 (6 K 195/99) - DRsp Nr. 1999/9100

FG Sachsen, Urteil vom 16.04.1999 - Aktenzeichen 6 K 195/99

DRsp Nr. 1999/9100

Tatbestand:

Streitig ist die Besteuerung der Einbringung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz (VermG) in die Klägerin i.V.m. der Verpflichtung der Einbringenden, ihre Gesellschaftsanteile im Falle der Rückübertragung an die dann verbleibenden Gesellschafter zu veräußern (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. §§ 6 Abs. 1 u. 3, 5 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz 1983 - GrEStG -).

Die Klägerin ist die mit dem Vertrag vom 1992 (UR-Nr. X/92) des Notars ... gegründete GbR. Gesellschafter der Klägerin waren zum Zeitpunkt ihrer Gründung die vier Gesellschafter zu 1 bis 4. Daneben beteiligten sich die ...Gesellschaft mbH (Gesellschafterin zu 5) und die Gesellschaft mbH & Co (Gesellschafterin zu 6) an der Klägerin.

Die Gesellschafterin zu 5 hielt die Beteiligung an der Klägerin treuhänderisch im eigenen Namen aber für Rechnung und Risiko der Gesellschafterin zu 6.