Der Abrechnungsbescheid des Beklagten vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird dahingehend geändert, dass ein nicht durch Aufrechnung erloschener Erstattungsbetrag aus Grunderwerbsteuer in Höhe von € ... festgestellt wird.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer vom Beklagten erklärten Aufrechnung gegen einen Grunderwerbsteuererstattungsanspruch mit Umsatzsteuerrückständen der Insolvenzschuldnerin für den Monat März 2012.
Der Kläger wurde in dem vor dem Amtsgericht ... - geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma X GmbH (künftig: Insolvenzschuldnerin) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom ... zum Insolvenzverwalter bestellt.
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