FG Sachsen - Urteil vom 17.08.2017
8 K 654/17

FG Sachsen - Urteil vom 17.08.2017 (8 K 654/17) - DRsp Nr. 2017/17480

FG Sachsen, Urteil vom 17.08.2017 - Aktenzeichen 8 K 654/17

DRsp Nr. 2017/17480

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist die Existenz einer GmbH & Co KG nach Auflösung der Komplementär-GmbH.

Der Kläger war im Streitjahr einziger Kommanditist der N. b. S. W. GmbH & Co KG. Einzige Komplementärin war die N. W. GmbH. Alleingesellschafter und -geschäftsführer der GmbH war seit 2003 der Kläger. Am 20.03.2008 wurde die Auflösung der GmbH wegen eines Mangels des Gesellschaftsvertrages aufgrund des § 60 Abs. 1 Nr. 6 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - ins Handelsregister eingetragen.

Mit Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 07.09.2010 für die KG wurde aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 20.000 Euro festgestellt und dem Kläger zugerechnet.

Am 22.10.2010 wurde der Kläger im Handelsregister als Geschäftsführer der N. W. GmbH "mangels einer wesentlichen Voraussetzung gemäß § 395 FamFG " von Amts wegen gelöscht. Am 26.08.2011 wurde die Löschung der GmbH im Handelsregister eingetragen.