FG Sachsen - Urteil vom 21.03.2016
6 K 189/12

FG Sachsen - Urteil vom 21.03.2016 (6 K 189/12) - DRsp Nr. 2017/10144

FG Sachsen, Urteil vom 21.03.2016 - Aktenzeichen 6 K 189/12

DRsp Nr. 2017/10144

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Zinsaufwendungen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger besaß zusammen mit seinem Vater und seiner Großmutter ein Mehrfamilienhaus in S.. Die dortigen Wohnungen nutzten die Miteigentümer jeweils zu eigenen Wohnzwecken. Die Nutzungsanteile betrugen nach Angabe des Klägers jeweils in etwa ein Drittel der Gesamtwohnfläche. Der Kläger bewohnte das obere Geschoss. In Absprache mit seinem Vater und seiner Großmutter erweiterte er die von ihm genutzte Wohnfläche auf eigene Kosten durch einen Ausbau des Daches.

Im Jahr 2006 erwarb der Kläger sodann von seinem Vater und seiner Großmutter deren Miteigentumsanteile an der Immobilie für einen Kaufpreis von 130.000,-- EUR. Zugleich räumte er seinen Eltern und seiner Großmutter ein entgeltliches Nutzungsrecht an den von ihnen bewohnen Wohnungen ein.