FG Sachsen - Urteil vom 23.04.2018
1 K 1356/14

FG Sachsen - Urteil vom 23.04.2018 (1 K 1356/14) - DRsp Nr. 2019/8141

FG Sachsen, Urteil vom 23.04.2018 - Aktenzeichen 1 K 1356/14

DRsp Nr. 2019/8141

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

Streitig ist, ob ein sog. Sanierungsgewinn aufgrund eines Insolvenzverfahrens gewinnwirksam ist.

Die Klägerin (Kl.) wurde mit Gesellschaftsvertag vom 16. Nov. 1990 gegründet und am 9. März 1992 als S. im Handelsregister eingetragen (Bl. 164 DU I). Sie beantragte am 13. April 2006 wegen Zahlungsunfähigkeit beim Amtsgericht Chemnitz die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Anordnung der Eigenverwaltung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 2. Mai 2006 (Bl. 37 DU II) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kl. eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Im Insolvenzverfahren wurde ein Insolvenzplan erstellt. Das Amtsgericht Chemnitz hob mit Beschluss vom 10. März 2009 das Insolvenzverfahren auf (Bl. 152 DU II), nachdem der bestätigte Insolvenzplan vom 8. Jan. 2009 (Bl. 133 DU II) zum 31. Dez. 2008 rechtswirksam geworden war. Am 19. März 2009 beschloss die Gesellschafterversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft. Der Beschluss wurde am 23. März 2009 ins Handelsregister eingetragen (Bl. 164 Rs. DU I).