FG Sachsen - Urteil vom 24.06.1999
4 K 37/98
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 a ;

FG Sachsen - Urteil vom 24.06.1999 (4 K 37/98) - DRsp Nr. 2000/8237

FG Sachsen, Urteil vom 24.06.1999 - Aktenzeichen 4 K 37/98

DRsp Nr. 2000/8237

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7 a ;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Befreiung von Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 Buchst. a Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 voraussetzt, daß die ausschließliche Verwendung des begünstigten Fahrzeugs in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben nur durch einen Halter erfolgen kann, der selbst einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb hat.

Die Klägerin beantragte am 22. August 1995 für die am 8. August 1995 auf sie zugelassene landwirtschaftliche Zugmaschine John Deere 4755 (Fahrgestell-Nummer 010770) mit dem amtlichen Kennzeichen die Befreiung von Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Dem Antrag beigefügt war der Mietvertrag vom 19.9.1994 über die begünstigte Zugmaschine zwischen der Niederlassung als Vermieterin und der L in als Mieterin. Hierin war unter anderem vereinbart, daß eine Untervermietung ausgeschlossen sein soll. Am 19. Juni 1995 veräußerte die die Zugmaschine mit allen Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag an die Klägerin. Nach der Gewerbeanmeldung vom 10. November 1992 wurden folgende Tätigkeiten der Mieterin angemeldet: Vertrieb von Landtechnik, Serviceleistungen und landwirtschaftliche Dienstleistungen, Verkauf von LKW, PKW, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten.