FG Sachsen - Urteil vom 24.09.2019
3 K 269/19

FG Sachsen - Urteil vom 24.09.2019 (3 K 269/19) - DRsp Nr. 2022/7509

FG Sachsen, Urteil vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 3 K 269/19

DRsp Nr. 2022/7509

Tenor

1.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Haftungsbescheid vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom wegen der Steuerschulden der Firma für das Streitjahr 2008 i.H.v. zurückzunehmen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 30 v.H und dem Beklagten zu 70 v.H. auferlegt.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, einen an den Kläger gerichteten Haftungsbescheid vom über Steuerschulden der der Jahre 2008 und 2009 nach § 130 der Abgabenordnung (AO) zurückzunehmen.