FG Sachsen - Urteil vom 25.05.1999
3 K 10/98

FG Sachsen - Urteil vom 25.05.1999 (3 K 10/98) - DRsp Nr. 1999/10870

FG Sachsen, Urteil vom 25.05.1999 - Aktenzeichen 3 K 10/98

DRsp Nr. 1999/10870

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Eigentumserwerb an einem Grundstück im Rahmen des Restitutionsverfahrens nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - der Grunderwerbssteuer unterliegt.

Die Klägerin schloß am 22.07.1992 einen notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag, wonach sie gegen Zahlung von 1.000.000 DM einen beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - AROV - angemeldeten Rückübertragungsanspruch an dem im Grundbuch von ... eingetragenen, in der ... belegenen Grundstück erwarb.

Am 07.10.1994 wurde das Eigentum an dem Grundstück aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des AROV vom 11.01.1994 auf die Klägerin als Erwerberin bzw. Gläubigerin des auf Rückerlangung des Eigentums gerichteten Anspruchs übertragen § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG). Daraufhin setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 18.11.1994 Grunderwerbssteuer in Höhe von 20.000 DM (2 v.H. von 1.000.000 DM) gegen die Klägerin fest. Den der Besteuerung zugrundeliegenden Sachverhalt bezeichnete das Finanzamt wie folgt: "Sie haben durch Vertrag vom 22.07.1992 Grundbesitz erworben. Der Erwerbsvorgang unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG 1983) der Grunderwerbssteuer."