FG Sachsen - Urteil vom 25.05.1999
3 K 24/98

FG Sachsen - Urteil vom 25.05.1999 (3 K 24/98) - DRsp Nr. 1999/10868

FG Sachsen, Urteil vom 25.05.1999 - Aktenzeichen 3 K 24/98

DRsp Nr. 1999/10868

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Eigentumserwerb an einem Grundstück im Rahmen des Restitutionsverfahrens nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - der Grunderwerbssteuer unterliegt.

Die Klägerin schloß am 08.06.1993 einen notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag, wonach sie gegen Zahlung von 1.342.000 DM einen beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - AROV - angemeldeten Rückübertragungsanspruch an dem im Grundbuch von ... eingetragenen, in der ... belegenen Grundstück erwarb. Das Eigentum an dem Grundstück wurde aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des AROV vom 21.01.1996 auf die Klägerin als Erwerberin bzw. Gläubigerin des auf Rückerlangung des Eigentums gerichteten Anspruchs übertragen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 VermG). Daraufhin setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 12.09.1996 Grunderwerbssteuer in Höhe von 26.840 DM (2 v.H. von 1.342.000 DM) gegen die Klägerin fest. Den der Besteuerung zugrundeliegenden Sachverhalt bezeichnete das Finanzamt wie folgt: "Sie haben durch Vertrag vom 08.06.1993 ... Grundbesitz erworben. Der Erwerbsvorgang unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG 1983) der Grunderwerbssteuer."