FG Sachsen - Urteil vom 26.08.1999
2 K 36/99
Fundstellen:
EFG 2000, 191

FG Sachsen - Urteil vom 26.08.1999 (2 K 36/99) - DRsp Nr. 2000/8234

FG Sachsen, Urteil vom 26.08.1999 - Aktenzeichen 2 K 36/99

DRsp Nr. 2000/8234

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen Investitionszulage 1994, und zwar, ob Herr L der Mehrheitsgesellschafter der Klägerin, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c Investitionszulagengesetz 1993 (InvZulG) am 9. November 1989 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (im folgenden DDR) hatte.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Chemnitz. Gegenstand ist die Herstellung von Armaturen aller Art für den Heizungs- und Sanitärbereich sowie Handel und Übernahme von Handelsvertretungen. Gesellschafter waren Herr L zu 60% und Herr zu 40%.

Herr L ist aufgrund eines Antrages vom 11. 12.1988 am 4.10.1989 legal aus der ehemaligen DDR ausgereist. Er hat am 14.8.1989 den ihm zustehenden Miteigentumsanteil an einem eigengenutzten Zweifamilienhaus an seine Schwester veräußert und die Staatsbürgerschaft der DDR am 3.10.1989 aufgegeben. Im Laufe des Jahres.1990 ist Herr L nach Chemnitz zurückgekehrt.

Mit Antrag vom 17.2.1995 für das Kalendejahr 1994 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten - dem Finanzamt - Investitionszulage iHv. 20% der Anschaffungskosten verschiedener Wirtschaftsgüter. Auf den Antrag wird Bezug genommen (Blatt 1 ff. der Akte über Invesititionszulage).