Streitig ist die steuerliche Behandlung des Arbeitnehmerpauschbetrags von 2.000,-- DM bei Bezug von voll steuerpflichtigem laufenden Arbeitslohn und einer im Sinne der §§ 34 Abs.2 Nr.2, 24 Nr.1 EStG steuerbegünstigten Entschädigung.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger schied durch Aufhebungsvertrag vom 31.07.1994 aus den Diensten der aus. Er bezog im Jahre 1994 ausweislich der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigungen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 27.593,-- DM (19.069,20 DM + 1.274,96 DM + 7.250,39 DM). Weiterhin erhielt er von der aufgrund einer "Übertariflichen Abfindungsregelung" eine Abfindung von 30.400,-- DM, die in Höhe von 24.000,-- DM gemäß § 3 Nr.9 EStG steuerfrei und in Höhe des Restbetrages von 6.400,-- DM gemäß § 24 Nr.1 EStG i.V.m. § 34 Abs.2 Nr.2 EStG steuerbegünstigt war. Tatsächliche Werbungskosten sind nach dem Vortrag der Kläger weder im Zusammenhang mit dem laufenden Arbeitslohn noch mit der steuerbegünstigten Entschädigung angefallen.
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