FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.10.2017
2 V 163/17

FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.10.2017 (2 V 163/17) - DRsp Nr. 2018/1079

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.10.2017 - Aktenzeichen 2 V 163/17

DRsp Nr. 2018/1079

Tenor

Der Bescheid über die Festsetzung von Branntweinsteuer vom 25. November 2016 wird bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens, spätestes bis 1 Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten sich über Frage, ob auf Grund eines von der Antragstellerin veranlassten Transportes von Bioethanol aus ihrem Steuerlager in Deutschland mit einem Binnenschiff in ein Steuerlager eines Kunden in den Niederlanden Branntweinsteuer i.H.v. ... € entstanden ist. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Steuer trotz der Tatsache, dass sie nicht entsprechend § 21 Abs. 1 Branntweinsteuerverordnung (BrStV) dem zuständigen Hauptzollamt vor der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments (eVD) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt habe (Excise Movement and Control System -EMCS-Verfahren-), auf Grund von Fehlern im EDV-System des Antragsgegners, die einer Übermittlung entgegengestanden hätten, nicht entstanden sei.