FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.09.2017
4 V 1242/16

FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.09.2017 (4 V 1242/16) - DRsp Nr. 2018/1083

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen 4 V 1242/16

DRsp Nr. 2018/1083

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Gründe

I.

Streitig sind Hinzuschätzungen aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung.

Die Antragsteller sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Sie haben zwei Söhne, die im Streitjahr elf bzw. 16 Jahre alt waren.

Der Antragsteller war in den Jahren bis 2004 mit - nach eigenen Angaben: guter Entlohnung - nicht selbstständig tätig. Von 2005 bis einschließlich Mai 2008 war er arbeitslos. In dieser Zeit bezog er als Mitglied der aus seiner Familie bestehenden Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld in Höhe von rund 37.000 EUR. Seit Juni 2008 erzielte er gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Gaststätte namens "C" in D. Der durch Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Gewinn betrug im Streitjahr 9547,25 EUR, die Umsätze einschließlich Eigenverbrauch 36.592 EUR.

Die Antragstellerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 4050 EUR. Am 15. November 2008 erhielt sie von ihrer Großmutter einen Bargeldbetrag in Höhe von 35.000 EUR als Geschenk.