FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.09.2017
4 V 1244/16

FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.09.2017 (4 V 1244/16) - DRsp Nr. 2018/1084

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen 4 V 1244/16

DRsp Nr. 2018/1084

Tenor

Die Vollziehung des Bescheides für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 26. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2016 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens 4 K 713/16 mit der Maßgabe ausgesetzt, dass vorläufig von einem abgerundeten Gewerbeertrag von 38.400 EUR und mithin von einem Gewerbesteuermessbetrag von 486 EUR auszugehen ist.

Die Vollziehung des Bescheides für 2008 über Umsatzsteuer vom 26. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2016 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens 4 K 713/16 in Höhe von 3.350 EUR ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen.

Gründe

I.

Streitig sind Hinzuschätzungen aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung.

Der Antragsteller ist verheiratet und hat zwei Söhne, die im Streitjahr elf bzw. 16 Jahre alt waren.