Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I. Der Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens erfolgt analog § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache in der am 28. März 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 FGO. Danach entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Billigem Ermessen entspricht es, der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, denn die Klage hatte nach summarischer Prüfung, die bei einer Entscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO allein angezeigt ist [BFH, Beschluss vom 28. Februar 2012 -
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