Die Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vom 15. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2016 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
I.
Die Antragstellerin bezog für ihre am 17. September 1994 geborene Tochter B Kindergeld. Am 18. August 2015 teilte sie der Antragsgegnerin telefonisch mit, dass B ihre Berufsausbildung abgebrochen habe. Im Anschluss an die Geburt eines eigenen Kindes am 21. Oktober 2014 habe sie sich für ein Jahr in Elternzeit befunden. In der im September 2015 bei der Antragsgegnerin eingegangenen "Erklärung zum Ausbildungsverhältnis" bestätigt der Ausbildungsbetrieb, dass das Ausbildungsverhältnis am 4. April 2013 beendet worden sei. Die Erklärung enthält an dieser Stelle den handschriftlichen Zusatz "wurde Kindergeldstelle mitgeteilt".
Daraufhin hob die Antragsgegnerin die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 16. Oktober 2015 ab Mai 2013 auf und forderte das danach überzahlte Kindergeld für die Zeit von Mai 2013 bis Juli 2015 i.H.v. 5833 EUR von der Antragstellerin zurück. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.
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