FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.06.2017
3 V 506/17

FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.06.2017 (3 V 506/17) - DRsp Nr. 2018/1086

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.06.2017 - Aktenzeichen 3 V 506/17

DRsp Nr. 2018/1086

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit einer bereits teilweise vollzogenen Arrestanordnung.

Die Antragstellerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 9. April 2013 gegründet und am 10. Juni 2013 in das Handelsregister B des Amtsgerichts Y eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war ausweislich der Eintragung im Handelsregister die Lagerung und der Großhandel mit Öl und Ölerzeugnissen aller Art, Energie und Energieerzeugnissen aller Art sowie chemischen Stoffen. In der Gesellschafterversammlung vom 29. Oktober 2015 wurde der Gegenstand des Unternehmens dahingehend erweitert, dass auch die Lagerung und der Großhandel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen aller Art hiervon umfasst sein sollen.

Die Antragstellerin verfügt nicht über ein eigenes Tanklager, sondern führt ihre Lieferungen über ein in X mittels Lager- und Umschlagvertrag vom 20. Juli 2013/ 09. August 2013 angemietetes Tanklager der F aus, wofür der Antragsgegner der Antragstellerin die Bewilligung zur Einrichtung und zum Betreiben eines Umsatzsteuerlagers i.S.v. § 4 Nr. 4a Umsatzsteuergesetz (UStG) erteilt hat. Die Antragstellerin erwirbt ihre Waren ausschließlich von der G.