FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 03.05.2001
2 K 1237/99

FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 03.05.2001 (2 K 1237/99) - DRsp Nr. 2002/15832

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 03.05.2001 - Aktenzeichen 2 K 1237/99

DRsp Nr. 2002/15832

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Haftung des Klägers für Umsatzsteuerschulden der ... GmbH (nachfolgend kurz GmbH oder Gesellschaft).

Der Kläger war seit der Gründung der Gesellschaft am 16. Januar 1990 deren Gesellschafter und Geschäftsführer. Weiterer Gesellschafter war Herr W. der Vater des Klägers. Mit Gesellschafterbeschluss vom 13. April 1993 wurde der Kläger als Geschäftsführer der GmbH abberufen und Herr M. zum Geschäftsführer bestellt. Der Kläger erhielt Einzelprokura. Zugleich beschloss die Gesellschafterversammlung die Sitzverlegung von Gelnhausen nach C. welche am 12. Oktober 1993 im Handelsregister des Amtsgerichtes C. eingetragen wurde. Mit Vertrag vom 23. September 1993 übertrug der Kläger die ihm zustehenden Geschäftsanteile des auf DM 50.000 lautenden Stammkapitals der Gesellschaft in Höhe von DM 49.500 auf Herrn J.. Herr W. blieb Gesellschafter der GmbH.

Mit Beschluss vom 03. Juni 1994 (Urkunde Nr. 125/1994 des Notars Dr. F. mit dem Amtssitz in M. wurde sodann Herr J. als Geschäftsführer der GmbH abberufen. Zugleich wurde Herr Satz zum neuen Geschäftsführer der GmbH bestellt. Am gleichen Tage übertrug Herr J.. seine Geschäftsanteile an der GmbH auf Herrn Satz .