FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.09.2016
6 K 511/13

FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.09.2016 (6 K 511/13) - DRsp Nr. 2017/14065

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.09.2016 - Aktenzeichen 6 K 511/13

DRsp Nr. 2017/14065

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen.

Die im Jahr 1958 geborene Klägerin ist als Bankkauffrau bei einer Bank in Z. tätig. Sie ist ledig und kinderlos. Sie wuchs in Y., einem Ortsteil der Gemeinde X., auf. Aufgrund der schlechten Arbeitsmarktsituation verließ sie 1992 ihre Heimat in Y. und nahm zunächst eine Anstellung in einem anderen Bundesland an. Im Jahr 2002 wechselte die Klägerin die Arbeitsstätte und zog nach Z.

Sie führte im Streitjahr ein zurückgezogenes Leben ohne Betätigung in Vereinen oder kirchliches Engagement. Sie war nach eigenen Angaben nirgends sozial eingebunden. In größeren Abständen besuchte sie in Y. und Umgebung Freundinnen aus Kindertagen und einen Onkel in W. Ihre Ende 2013 verstorbene und davor seit mehreren Jahren pflegebedürftige Mutter lebte im Streitjahr überwiegend in einem Pflegeheim in Z. Die Klägerin besuchte diese regelmäßig. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes ihrer Mutter war die Klägerin von 2005 bis Mitte 2010 die vom Vormundschaftsgericht bestellte Betreuerin ihrer Mutter. In einem im Streitjahr durchgeführten Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht in Z.- wurde ihr die Aufgabe als Betreuerin entzogen.