FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.06.2018
6 K 1165/15

FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.06.2018 (6 K 1165/15) - DRsp Nr. 2019/9010

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 6 K 1165/15

DRsp Nr. 2019/9010

Tenor

Unter Änderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2011 vom... Juni 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom... Oktober 2015 werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft um... € gemindert.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Fahrten zu den Forstflächen des Klägers als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder als Reisekosten zu berücksichtigen sind. Zudem ist der Betriebsausgabenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen im Streit.

Der Kläger ist als Arzt tätig. Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt bei seinem Wohnsitzfinanzamt in Z. Daneben unterhält der Kläger mehrere Forstflächen (in Y, X und W). Seine Einkünfte aus der Forstwirtschaft werden vom Beklagten gesondert festgestellt.