FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.01.2017
5 K 41/17

FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.01.2017 (5 K 41/17) - DRsp Nr. 2017/15915

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 5 K 41/17

DRsp Nr. 2017/15915

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin die in einer Rechnung der C. (C.) offen ausgewiesene Umsatzsteuer i. H. v. 19.228 € als Vorsteuer abziehen kann.

Die Klägerin, eine GbR, an der die Gesellschafter hälftig beteiligt sind, vermietet und verpachtet eigene oder fremde Wohn-, Geschäfts- und Landwirtschaftsgrundstücke.

Im Ergebnis einer Betriebsprüfung (Bp) verneinte die Prüferin den Vorsteuerabzug aus der ihr vorgelegten Rechnung der C. 01/2007 vom 2. Januar 2007 (im Folgenden "Erstrechnung", Bl. 252 Bp-Arbeitsakte = Bl. 85 Einspruchsakte). Diese Erstrechnung enthält u.a. einen Briefkopf der C., keine Steuernummer der C. und keinen Leistungszeitpunkt. Des Weiteren wird in dieser Rechnung Bezug genommen auf einen Beratungsvertrag vom 18. April 2005. Der Rechnungsbetrag i. H. v. 120.428 € wurde am 29. Dezember 2006 in bar vom Konto der Klägerin abgehoben und am 2. Januar 2007 auf das in der Erstrechnung der C. angegebene Konto eingezahlt. Wegen der weiteren Feststellungen der Prüferin wird auf Tz. 17 des Bp-Berichts vom 13. September 2013 verwiesen.

Für die C. wurde nach Umfirmierung in die D. und Sitzverlegung im Jahr 2008 von Amts wegen im Handelsregister im Jahr 2010 die Auflösung eingetragen.