Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu gestatten, das Feldinventar auch zum 30. Juni 2009 und 30. Juni 2010 nicht zu aktivieren, nachdem der Beklagte, nach erfolgter Aktivierung in den Jahren 2002 bis 2004, für die Vorjahre 2005 bis 2008 eine Nichtaktivierung ausdrücklich genehmigt hatte.
Der Kläger, der seinen Wohnsitz in den Streitjahren in B hatte, betrieb bereits seit Anfang der 1990er Jahre in C einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Das Wirtschaftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Der Kläger hatte in seinen Bilanzen bis zum Wirtschaftsjahr 2000/2001 das Feldinventar zunächst nicht aktiviert.
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