FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.09.2017
4 V 102/17
Normen:
FGO § 69; FGO § 114;

FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.09.2017 (4 V 102/17) - DRsp Nr. 2017/15625

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.09.2017 - Aktenzeichen 4 V 102/17

DRsp Nr. 2017/15625

Stichwort: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass eine Vollstreckung aus einem Ein- mensteuerbescheid nicht gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 GG, nicht gegen Art. 14 der Haager Landkriegsordnung und auch nicht gegen Art. 1 GG verstößt.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 69; FGO § 114;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag vom 21. Juni 2017 beantragt, "vorläufigen (bis 24. September 2017) Rechtsschutz (§ 69 Finanzgerichtsordnung - ) gegen die Pfändungsverfügung des Finanzamts A vom 06.06.2017" zu gewähren. Sie hat zudem im Rahmen des Verfahrens weiter beantragt, ihr erlassene Beträge in Höhe von 1.209,76 EUR, 452,50 EUR und 543,54 EUR ihrem Konto gutzuschreiben. Diese Anträge legt das Gericht unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin umfassend und rechtsschutzgewährend in dem Sinne aus, dass die Antragstellerin sowohl einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) bis zum 24. September 2017 der Pfändungs- und Einziehungsverfügung (dazu II.), als auch einen Antrag auf einstweilige Anordnung der Einstellung der Vollstreckung bis zum 24. September 2017 (§ ; dazu III.), als auch den Antrag auf einstweiligen Anordnung (§ ) einer Gutschrift der von der Antragstellerin benannten Beträge auf ihr Konto (dazu IV.) stellt.