FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.05.2017
2 V 22/17
Normen:
AO §§ 193 Abs. 1, 147 a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2017, 1236

FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.05.2017 (2 V 22/17) - DRsp Nr. 2017/9300

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 2 V 22/17

DRsp Nr. 2017/9300

Stichwort: Die aufgrund der Günstigerprüfung erfassten Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind bei der Berechnung der Schwelleneinkünfte von 500.000 € zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO §§ 193 Abs. 1, 147 a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen Prüfungsanordnungen gemäß § 193 Abs. 1 i.V.m. § 147a Abgabenordnung (AO).