FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.09.2004
1 V 72/04
Normen:
StPO § 136a § 152 Abs. 2 ; AO § 393 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 678

FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.09.2004 (1 V 72/04) - DRsp Nr. 2005/19208

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.2004 - Aktenzeichen 1 V 72/04

DRsp Nr. 2005/19208

»Überprüft der Betriebsprüfer am ersten Tag der Prüfung einen Teil einer anonymen Anzeige daraufhin, ob die in der Anzeige genannten Rechnungen bei der Steuerpflichtigen tatsächlich vorliegen, kopiert der Prüfer die Rechnungen und bricht er am nächsten Tag der Prüfung im Hinblick auf § 10 BpO ab, unterliegen die Feststellungen des Prüfers keinem steuerrechtlichen Verwertungsverbot, selbst wenn sich die in der Anzeige genannten natürlichen und juristischen Personen auf Nachprüfung vor Beginn der Prüfung als existent erwiesen haben. Es liegt keine Täuschung des Prüfers i.S.d. § 136a StPO vor.«

Normenkette:

StPO § 136a § 152 Abs. 2 ; AO § 393 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt, die Einkommensteuer(ESt)-Bescheide für 1999 und 2000, den Gewerbesteuer(GewSt)-Messbetragsbescheid 2000 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2000 von der Vollziehung auszusetzen.