FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.06.2017
4 K 1/17
Normen:
EStG § 63; EWG/Türkei Art. 9 Assoziierungsabkommen; SozSichAbk; ARB 3/80; ARB 1/80;

FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.06.2017 (4 K 1/17) - DRsp Nr. 2017/9296

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.06.2017 - Aktenzeichen 4 K 1/17

DRsp Nr. 2017/9296

Stichwort: Einem deutschen Staatsangehörigen steht kein Kindergeld für seine in der türkei lebenden Kinder zu.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 63; EWG/Türkei Art. 9 Assoziierungsabkommen; SozSichAbk; ARB 3/80; ARB 1/80;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Kindergeld für die Kinder A, B und C.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente und ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Er erhielt für die Kinder A, B und C, geboren am 25. September 2007, 11. Juni 2009 und 9. September 2010, Kindergeld nach dem EStG von der Familienkasse.