FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.06.2017
4 K 138/16
Normen:
EStG § 63;

FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.06.2017 (4 K 138/16) - DRsp Nr. 2017/9295

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.06.2017 - Aktenzeichen 4 K 138/16

DRsp Nr. 2017/9295

Stichwort: Die Türkei gehört nicht zu den in § 63 EStG benannten Staaten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG liegt darin nicht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 63;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Kinder A, B und C.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente und ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Er erhielt für die Kinder A, B und C Kindergeld nach dem EStG von der Familienkasse.