FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.04.2017
4 K 99/16
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 10;

FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.04.2017 (4 K 99/16) - DRsp Nr. 2017/14068

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.04.2017 - Aktenzeichen 4 K 99/16

DRsp Nr. 2017/14068

Stichwort: Ein (zweiter) Grundlagenbescheid kann in vollem Umfang umgesetzt werden, soweit er einen (ersten) Grundlagenbescheid ändert (Veränderung der Höhe der festgestellten Einkünfte). Dies gilt auch dann, wenn der erste Grundlagenbescheid versehentlich nicht umgesetzt wurde und die Zweijahresfrist bezogen auf den ersten (nicht umgesetzten) Bescheid bereits abgelaufen ist. Die Umsetzungspflicht beschränkt sich in diesem Fall nicht auf den Differenzbetrag zwischen den im ersten Grundlagenbescheid festgestellten Einkünften und den im zweiten Grundlagenbescheid festgestellten Einkünften.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 10;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Einkommensteuerbescheid 2005 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO - noch geändert werden durfte, oder ob ein Änderungsbescheid aufgrund eingetretener Festsetzungsverjährung nicht hätte ergehen dürfen.