FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.02.2017
4 K 56/15
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 7; EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AO § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; HGB § 230; DBA-USA Art. 7 Abs. 1; Buchst. a DBA-USA Art. 23 Abs. 3;

FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.02.2017 (4 K 56/15) - DRsp Nr. 2017/9298

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.02.2017 - Aktenzeichen 4 K 56/15

DRsp Nr. 2017/9298

Stichwort: 1. Durch den Erwerb von Anteilen an von einem sog. Operator betriebenen Erdöl- und Erdgasförderanlagen in den USA ("Working Interest") und den gleichzeitigen Eintritt in das mit dem Operator abgeschlossene Operating-Agreement wird eine Mitunternehmerschaft in Form einer zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft begründet, wenn der Steuerpflichtige am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der Förderanlagen beteiligt ist und ihm neben Kontroll- und Informationsrechten das Recht zusteht, über die Teilnahme an einzelnen Fördermaßnahmen zu entscheiden.2. Der Verlust aus der atypisch stillen Gesellschaft ist bei der Festsetzung der Einkommensteuer im Wege des negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen.3. Bei einer zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft mit einem in den USA ansässigen und im Inland nicht steuerpflichtigen Operator wird eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte durch § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen.

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 30. Januar 2017 wird dahin abgeändert, dass Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 25.056 € aus Beteiligungen des Klägers an Erdöl- und Erdgas-Förderanlagen in den USA im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.