FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.05.2017
4 K 41/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
EFG 2017, 1422

FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.05.2017 (4 K 41/16) - DRsp Nr. 2017/9299

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 4 K 41/16

DRsp Nr. 2017/9299

Stichwort: Dienen Aufwendungen nicht dazu, später Erwerbseinnahmen zu erzielen, so kommt ein (Sonderausgaben-)Abzug nicht in Betracht. Ob ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu beantworten. Dabei kann auch das Alter des Steuerpflichtigen als ein Umstand herangezogen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein Studium der Theaterwissenschaften.

Die Kläger wurden in den Streitjahren gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die im Jahre 1947 geborene Klägerin war bis Juli 2012 tätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der im Jahre 1943 geborene Kläger war bis Ende 2006 tätig. Das aktive Dienstverhältnis endete zum 31. Oktober 2006; danach erhielt er Altersruhegeld. Darüber hinaus vermieteten die Kläger in den Streitjahren zwei Wohnungen in A und erzielten insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.