FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.02.2017
1 K 68/14
Normen:
EStG § 6a;
Fundstellen:
DStRE 2018, 897
EFG 2017, 905

FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.02.2017 (1 K 68/14) - DRsp Nr. 2017/14070

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen 1 K 68/14

DRsp Nr. 2017/14070

Stichwort: 1. Die steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung setzt nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG im Hinblick auf die in einer Pensionszusage enthaltene Abfindungsklausel nicht die Festlegung der für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendenden Sterbetafel voraus.2. Pensionszusagen sind auch nach Einfügung des Eindeutigkeitsgebots in § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist.

Tenor

Die geänderten Bescheide für 2009 bis 2011 über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag vom 25. Februar 2014 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die in einer Pensionszusage enthaltene Abfindungsklausel das Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch ohne konkrete Festlegung der für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendenden Sterbetafel erfüllt.