Die geänderten Bescheide für 2009 bis 2011 über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag vom 25. Februar 2014 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die in einer Pensionszusage enthaltene Abfindungsklausel das Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch ohne konkrete Festlegung der für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendenden Sterbetafel erfüllt.
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