FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.10.2004
1 K 21/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b ;
Fundstellen:
EFG 2005, 707

FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.10.2004 (1 K 21/04) - DRsp Nr. 2005/19207

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.10.2004 - Aktenzeichen 1 K 21/04

DRsp Nr. 2005/19207

»Der Zeitraum zwischen der Zuweisung eines Studienplatzes nach der Anerkennung als Zivildienstleistender stellt keine Übergangszeit dar, wenn weder eine Immatrikulation noch eine Zivildienststelle angetreten wird.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für ihren 1982 geborenen Sohn für den Zeitraum Mai bis einschließlich August 2003 Kindergeld zusteht.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2003 hat die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 20. Januar 2003 Kindergeld bewilligt. Auf den Inhalt des Antrags und des Bescheides wird Bezug genommen. In ihrem Antrag führte die Klägerin aus, dass ihr Sohn eine Ausbildung aufnehmen wolle, einen Arbeitsplatz suche und seit dem 21. November 2002 bei der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes als arbeitslos gemeldet sei.

Am 7. Februar 2003 erteilte die Universität dem Sohn den Zulassungsbescheid zu dem im Sommersemester 2003 beginnenden Studiengang. Der Sohn immatrikulierte sich jedoch nicht. Im Februar 2003 stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und wurde vom Bundesamt für den Zivildienst mit Schreiben vom 1. April 2003 anerkannt.