FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.04.2007
1 K 143/03
Normen:
KStG § 14 Nr. 2 ; GewStG § 2 Abs. 2 § 8 Nr. 7 ;

FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.04.2007 (1 K 143/03) - DRsp Nr. 2007/11071

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 1 K 143/03

DRsp Nr. 2007/11071

(Voraussetzungen für das Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft - Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 7 GewStG 1. Die wirtschaftliche Eingliederung als Organgesellschaft setzt voraus, dass das beherrschende Unternehmen eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der Organgesellschaft gefördert wird und die innerhalb des Organkreises von nicht lediglich untergeordneter Bedeutung ist. 2. Die Bedeutung der absoluten Höhe der gewerblichen Umsätze des herrschenden Unternehmens tritt zurück, wenn dieses nach Übertragung seiner wesentlichen Betriebsgrundlagen nur noch Restgeschäfte abwickelt. 3. Die aktive Ausübung von Anteilseignerrechten in GmbH-Gesellschafterversammlungen durch die GmbH-Gesellschafter stellt noch keine einheitliche Konzernleitung durch eine OHG dar, welche ebenfalls von den GmbH-Gesellschaftern beherrscht wird.

Normenkette:

KStG § 14 Nr. 2 ; GewStG § 2 Abs. 2 § 8 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und der ... OHG (nachfolgend OHG) sowie über die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG).