Der Bescheid der Beklagten vom 27. September 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. November 2016 wird geändert und das Kindergeld für August 2016 i.H.v. 190,- € an die Klägerin abgezweigt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Abzweigung von Kindergeld für den Monat August 2016 an sich selbst.
Die Klägerin ist am 1. August 2000 geboren. Die Kindesmutter A beantragte am 27. Juni 2016 die sofortige Einstellung der Kindergeldzahlung und die Überweisung an das Jugendamt C, da sie die elterliche Sorge ans Jugendamt C abgegeben habe. Die Eltern gewähren der Klägerin keinen Unterhalt, weder durch Geldleistung noch durch Naturalunterhalt, sie erhalten Leistungen des Jobcenters. Kindergeld wurde letztmalig für Juli 2016 gezahlt und ab August 2016 eingestellt. Eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung erfolgte bisher nicht.
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