FG Thüringen - Beschluß vom 03.03.1999
III 388/97 V
Fundstellen:
EFG 1999, 558

FG Thüringen - Beschluß vom 03.03.1999 (III 388/97 V) - DRsp Nr. 1999/5931

FG Thüringen, Beschluß vom 03.03.1999 - Aktenzeichen III 388/97 V

DRsp Nr. 1999/5931

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung von Sonderabschreibungen nach § 3 des Fördergebietsgesetzes - FördG- für ein Ende 1995 angeschafftes Gebäude, das erst in 1996 fertig gestellt wurde.

Die Antragsteller sind zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie erzielten u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Antragsteller erwarb mit notariellem Vertrag vom 22.11.1995 Miteigentumsanteile an den Grundstücken in ..., ...str. 23, 24 und 25 sowie Sondereigentum an den im ersten Obergeschoß rechts gelegenen Räumen (Nr. 8 des Aufteilungsplanes). Die Anschaffungskosten betrugen in 1995 373.877 DM. Es handelt sich um einen in 1992 begonnenen Neubau. Die Sondereigentumsanteile des Antragstellers waren zur Zeit des Erwerbs nicht bezugsfähig, denn sie befanden sich noch im Bau. Unmittelbar nach der Anschaffung bemühte sich der Antragsteller um die Vergabe von Aufträgen an Handwerker. Diese begannen am 03. Januar 1996 mit Arbeiten zur Fertigstellung des Gebäudes. Es entstanden Kosten für Trockenarbeiten (26.094,41 DM), Sanitärarbeiten (5.532,51 DM), Sanitärinstallation (10.765,93 DM), Installationsarbeiten (3.970,- DM) und Innenausbauarbeiten (8.050,- DM), insgesamt in Höhe von 54.413 DM (gerundet). Der Antragsgegner versagte die Gewährung von Sonderabschreibungen in Höhe der beantragten 146.000 DM.