FG Thüringen - Urteil vom 11.05.2017
1 K 408/15
Fundstellen:
EFG 2017, 1152

FG Thüringen - Urteil vom 11.05.2017 (1 K 408/15) - DRsp Nr. 2017/15989

FG Thüringen, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 1 K 408/15

DRsp Nr. 2017/15989

Tatbestand

Die Parteien streiten in den Kalenderjahren 06 - 09 über die Anerkennung von Werbungskosten der Klägerin aus Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 06 - 09 die Zusammenveranlagung gewählt hatten. Die Ehegatten waren in den Streitjahren Eigentümer eines Einfamilienhauses in A. Darüber hinaus hatten sie gemeinsam bis November 06 eine 86 m2 große Wohnung in B. angemietet.

Der Kläger arbeitete als Rechtsanwalt in der Wirtschaftsberatungsgesellschaft A. sowie in der Rechtsanwaltssozietät B. Von 01 bis 06 war er Präsident des C. und von 01 bis Mai 10 Mitglied im Verwaltungsrat der D. Darüber hinaus war er Beirat E. Von Dezember 06 bis September 08 war er Mitglied .... Seit dem Kalenderjahr 08 war er Mitglied des Rates der J-Gemeinde in G. In den Kalenderjahren 10 und 11 war er Präsident eines Clubs in G. Im Oktober 09 schloss der Kläger mit der ... einen Werkvertrag. Darüber hinaus bekleidete er die Stellung als Geschäftsführer der ... Betriebsgesellschaft mbH.