FG Thüringen - Urteil vom 13.12.2016
2 K 222/16

FG Thüringen - Urteil vom 13.12.2016 (2 K 222/16) - DRsp Nr. 2017/15990

FG Thüringen, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen 2 K 222/16

DRsp Nr. 2017/15990

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der "A UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG" (Rechtsvorgängerin), diese wiederum Gesamtrechtsnachfolgerin der "A GmbH i.L" (Rechtsvorvorgängerin), welche am 30.03.2016 durch ihren Prozessbevollmächtigten die streitgegenständliche Klage erhoben hat.

Der ursprüngliche Liquidator der "A GmbH i.L." legte zum 31.08.2015 sein Amt als Liquidator nieder, sodass die "A GmbH i.L." seitdem kein vertretungsberechtigtes Organ mehr hatte. Die Niederlegung wurde nicht in das Handelsregister eingetragen.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

Der Schätzungsbescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für den VAZ 2014 vom 17.09.2015 wird aufgehoben und entsprechend der dem Beklagten vorliegenden Steuererklärung berichtigt erlassen.

2.

Der Schätzungsbescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für den VAZ 2014 vom 17.09.2015 wird aufgehoben und entsprechend der dem Beklagten vorliegenden Steuererklärung berichtigt erlassen.

3.

Der Bescheid über Umsatzsteuer für den VAZ 2014 vom 17.09.2015 wird aufgehoben und entsprechend der dem Beklagten vorliegenden Steuererklärung berichtigt erlassen.

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