FG Thüringen - Urteil vom 14.06.2017
3 K 111/16

FG Thüringen - Urteil vom 14.06.2017 (3 K 111/16) - DRsp Nr. 2017/15991

FG Thüringen, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 3 K 111/16

DRsp Nr. 2017/15991

Tatbestand

Streitig sind nach einer Teilabhilfe im Einspruchsverfahren drei Punkte:

1. Die Höhe von Kilometerkosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen,

2. ob die im Haus der Klägerin gelegene Wohnung schon im Streitjahr 2012 vermietet werden sollte, d.h. ob in 2012 Einkünfteerzielungsabsicht bestand und

3. ob die Kosten einer erfolglosen künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Die Klägerin arbeitet als Apothekerin bundesweit in verschiedenen Apotheken insbesondere bei urlaubsbedingter Abwesenheit oder Krankheit der jeweiligen Apothekeninhaber als deren Vertreterin. Sie hat eine Mehrzahl von Einsatzorten. Es werden jeweils selbständige Arbeitsverträge geschlossen. Zudem ist sie als Beraterin für Gesundheits- und Kosmetikprodukte selbständig tätig.

Die im Streitjahr 48-jährige Klägerin ist Mutter der am 03.01.2003 geborenen Tochter A und nicht verheiratet. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie einen Freibetrag für Alleinerziehende geltend, sie lebt nicht mit einem Mann oder einer Frau in einer festen Partnerschaft zusammen.