Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung einer Restwertabschreibung, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2005 im Rahmen des § 165 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) noch geändert werden können.
Die Klägerin erzielte in den Kalenderjahren 2000 - 2005 Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Notarin. Sie erwarb im Jahr 1996 zwei Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Für eine dieser Wohnungen machte sie in den Jahren 1996, 1998 und 1999 Sonderabschreibung geltend. Die verbleibende Restwertabschreibung war jedoch unterblieben.
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000-2005 hatte sie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Es handelte sich dabei um vorweggenommene Werbungskosten, und zwar ausschließlich um Schuldzinsen. In allen Fällen hatte die Klägerin Nachweise für diese Schuldzinsen eingereicht.
Jahr | Werbungskosten | |
2000 | -12.078 DM | Schuldzinsen (Bl. 11) |
2001 | -10.376 DM | Schuldzinsen (Bl. 18) |
2002 | -4.562 EUR | Schuldzinsen (Bl. 13) |
2003 | -3.931 EUR | Schuldzinsen (Bl. 12) |
2004 | -1.680 EUR | Schuldzinsen (Bl. 21) |
-3.038 EUR | Bescheid 03.07.2006 nach Einspruch | |
2005 | -2.259 EUR | Schuldzinsen (Bl. 11) |
-1.547 EUR | Bescheid vom 15.07.2009 |
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